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Deutschland hat ein neues Baurecht!

Geschrieben von: Joachim Braun Mittwoch, den 17. Mai 2017 um 20:40 Uhr

Pressemitteilung CDU Fraktion im Gemeinderat Pfinztal

Das neue Baurecht soll das Zusammenleben in den Städten und Gemeinden fördern. Konkret müssen Gemeinden künftig zahlreiche neue Regeln beachten. Das beginnt schon bei den Veröffentlichungspflichten im Netz, erklären der Sprecher des Bauausschusses Frank Hörter, die Bauauschussmitglieder Markus Ringwald, Barbara Schaier und Andreas Gutgesell bei einer Sitzung.

Baurecht macht Vorgaben zur Internetveröffentlichung

Ein neuer § 4 a Abs. 4 BauGB gibt vor, künftig den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung der Bauleitpläne und die auszulegenden Unterlagen auch in das Internet der Gemeinde einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes (s. Art. 6 Abs. 5 UVP-Richtlinie) zugänglich zu machen. Zur Einstellung in das Gemeinde-Internet genügt, wenn die Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar sind.

Lärmschutzprivilegierung bei Sportanlagen

Um den Sport auch in verdichteten Gebieten zu fördern, wurden durch Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) die zulässigen Immissionsrichtwerte am Tag in der Nähe von Sportplätzen erhöht. In einer zusätzlichen Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, ergänzende Regeln zur lärmschutzrechtlichen Privilegierung des Kinderlärms an Sportanlagen zu schaffen.

Absicherung der Einheimischenmodelle

11 BauGB („Städtebaulicher Vertrag) sieht nunmehr vor, dass u. a. „Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwache und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung“ sein kann. Damit werden die von der EU-Kommission gegenüber Deutschland beanstandeten „Einheimischenmodelle“ auf eine rechtssichere Basis gestellt. Folge ist, dass Kommunen Bauland an die ortsansässige Bevölkerung, die oft die Aktivposten der örtlichen Vereine und der freiwilligen Feuerwehr sind, verbilligt abgeben können. Die jetzige Einigung ist mit der EU-Kommission abgestimmt und daher europarechtskonform.

Bauerecht bietet ein beschleunigtes Verfahren für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen

Ein neuer § 13b BauGB ermöglicht Städten und Gemeinden ein beschleunigtes Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den Wohnungsbau. Gemeinden können künftig Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis zu einem Hektar für Wohnnutzung im beschleunigten Verfahren aufstellen. Die Grundstücke müssen an bebaute Ortsteile anschließen. Die neue Regel ist bis Ende 2019 befristet. Das kommunale Aufstellungsverfahren für entsprechende Bebauungspläne muss daher bis zum 31. Dezember 2019 eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss muss bis zum 31. Dezember 2021 vorliegen. Auf Basis der Neuregelung können die verpflichtenden Umweltprüfungen und Ausgleichsmaßnahmen entfallen. Die Abwägung der Umweltbelange bei der Aufstellung der Bauleitpläne muss naturgemäß nach wie vor erfolgen. .



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